Sicherungsmaßnahme

Lukas UG (haftungsbeschränkt)

Bad Oeynhausen

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Lukas UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.04.2024, Aktenzeichen 43 IN 150/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 150/24
Registerbezug
Bad Oeynhausen, HRB 18693
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.04.2024
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Marcel Streeck
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
1 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Hoch- und Tiefbau.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 150/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 18693 eingetragenen Lukas UG (haftungsbeschränkt), Am Wasserwerk 8, 32547 Bad Oeynhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Serhii Voronin,

Geschäftszweig: Der Hoch- und Tiefbau

ist am 16.04.2024, um 14:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marcel Streeck, Marienstr. 52, 32427 Minden bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

43 IN 150/24
Amtsgericht Bielefeld, 16.04.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Schlusstermin
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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