Sicherungsmaßnahme
Lübke GmbH
Rheda-Wiedenbrück
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Lübke GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.04.2026, Aktenzeichen 43 IN 321/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 321/26
- Registerbezug
- Gütersloh, HRB 9885
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 27.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Yorck Tilman Streitbörger
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 321/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9885 eingetragenen Lübke GmbH, Ringstr. 145, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Frank Oehmke, Ringstr. 145, 33378 Rheda-Wiedenbrück
ist am 26.04.2026, um 21:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 321/26
Amtsgericht Bielefeld, 26.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 9885 eingetragenen Lübke GmbH, Ringstr. 145, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Frank Oehmke, Ringstr. 145, 33378 Rheda-Wiedenbrück
ist am 26.04.2026, um 21:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Yorck Tilman Streitbörger, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
43 IN 321/26
Amtsgericht Bielefeld, 26.04.2026