Insolvenzplan
Lucht, Anke
Göttingen
Das Amtsgericht Göttingen hat zur Lucht, Anke eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 74 IN 165/24 GOE.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 165/24 GOE
- Registerbezug
- Göttingen, HRA 2881, 2989
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 16.09.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
74 IN 165/24 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anke Lucht geb. Lüpken, geb. am 19.01.1980, Ehrengard-Schramm-Weg 10, 37085 Göttingen, (Inhaberin Altstadt-Apotheke, Kurze Straße 2, 37073 Göttingen und Apotheke Grone-Süd, Jonaplatz 2, 37081 Göttingen) (AG Göttingen, HRA 2881, 2989), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Donnerstag, 08.10.2026, 13:00 Uhr, Saal C 190, Amtsgericht, Maschmühlenweg 11, 37073 Göttingen.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Göttingen, 15.09.2026
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Donnerstag, 08.10.2026, 13:00 Uhr, Saal C 190, Amtsgericht, Maschmühlenweg 11, 37073 Göttingen.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Göttingen, 15.09.2026