Insolvenzbekanntmachung
LTS Service GmbH
Mainz-Kastel
Das Amtsgericht Wiesbaden hat zur LTS Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.02.2026, Aktenzeichen 10 IN 548/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wiesbaden
- Aktenzeichen
- 10 IN 548/25
- Registerbezug
- Wiesbaden, HRB 31722
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 25.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Transporte bis 3,5 Tonnen und Gebäudereinigung
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main, - Antragstellerin -
g e g e n
LTS Service GmbH, Anna-Birle-Straße 9, 55252 Mainz-Kastel,
- Antragsgegnerin -
Die öffentliche Zustellung des Antrages vom 03.12.2025 nebst Anlagen sowie der Verfügung des Gerichts vom heutigen Tag an die Antragsgegnerin wird angeordnet, da eine Zustellung weder an der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift noch an den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer möglich ist, § 185 Nr. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wiesbade, 23.02.2026
Schäfer-Herr
Richterin am Amtsgericht
Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main, - Antragstellerin -
g e g e n
LTS Service GmbH, Anna-Birle-Straße 9, 55252 Mainz-Kastel,
- Antragsgegnerin -
Die öffentliche Zustellung des Antrages vom 03.12.2025 nebst Anlagen sowie der Verfügung des Gerichts vom heutigen Tag an die Antragsgegnerin wird angeordnet, da eine Zustellung weder an der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift noch an den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer möglich ist, § 185 Nr. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wiesbade, 23.02.2026
Schäfer-Herr
Richterin am Amtsgericht