Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH

Weißenfels

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat zur LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.08.2026, Aktenzeichen 59 IN 156/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 156/26
Registerbezug
Stendal, HRB 213292
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
13.08.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 59 IN 156/26 . In dem Insolvenzverfahren LTS Lindner Tief- und Straßenbau GmbH, Brunnenstraße 16, 06688 Weißenfels (AG Stendal, HRB 213292), vertr. d.: Axel König-Salow, Wilhelmstraße 64-66, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.08.2026 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S.2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:

werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

€.

Gründe:
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gem. § 11 InsVV besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 % der Vergütung, welche der Insolvenzverwalter erhalten würde.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der wert des Vermögens, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgeblich ist insoweit der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung, wobei Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, dem verwalteten Vermögen nur zugerechnet werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichen Umfang befasst. Nicht berücksichtigt werden die Gegenstände, die sich aufgrund eines Gebrauchsüberlassungsvertrages im Besitz des Schuldners befinden.

Daher war zunächst der Wert des verwalteten Vermögens zu bestimmen (1.) und anschließend nach § 2 InsVV zu errechnen, welche Vergütung dem Insolvenzverwalter zustünde (2.). Hiervon ist dann ein entsprechender Bruchteil zuzuerkennen (3.), wobei Art und Umfang der vorläufigen Verwaltung Zu- und Abschläge (4.) rechtfertigen können. Hinzuzusetzen sind die dem Verwalter entstanden Auslagen (5.) und die Umsatzsteuer (6.), was den Gesamtbetrag (7.) ergibt.

1.) Der Wert des verwalteten Vermögens
...
Im vorliegenden Fall hat das Gericht als Wert der freien Masse einen Betrag in Höhe von zugrunde gelegt.
...
2.) Die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters
...
Das Gericht hat vorliegend die Regelvergütung, welche sich nach dem verwalteten Vermögen bemisst, gemäß § 2 InsVV wie folgt berechnet.
...
3.) Die Berechnung des Bruchteils
Nach § 11 InsVV soll die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel mit 25 % der sich nach § 2 InsVV errechneten Vergütung besonders vergütet werden. Dabei sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 InsVV). Als Basis für den Durchschnittsfall ist von einem Bruchteil von 25 % auszugehen. Hiervon abweichender Tätigkeitsaufwand kann durch entsprechende Zu- oder Abschläge gewürdigt werden.
...
4.) Zu- und Abschläge
Den besonderen Gegebenheiten war vorliegend durch einen entsprechenden Zuschlag Rechnung zu tragen.
...
Insgesamt kann der vorläufige Verwalter daher % von verlangen, was einem Betrag in Höhe von entspricht.
...
5.) Hinzuzusetzen waren gemäß § 8 InsVV
Auslagen.
...
6.) Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen (gem. § 7 InsVV) in Höhe von 19 %

7.) Gesamtbetrag

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle einzulegen.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 12.08.2026.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme