Insolvenzbekanntmachung

LTG AG

Mölln

Das Amtsgericht Schwarzenbek hat zur LTG AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.04.2026, Aktenzeichen 1 IN 15/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Schwarzenbek
Aktenzeichen
1 IN 15/26
Registerbezug
Lübeck, HRB 19539
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
15.04.2026
Rechtsform
AG
Im Handelsregister seit
2020
Grundkapital
500.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Projektentwicklung, der Erwerb, die Bebauung und die Veräußerung von Grundstücken, die Immobilienverwaltung eigener Immobilien sowie die Beteiligung von Unternehmen

Veröffentlichungstext

1 IN 15/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

LTG AG, Hindenburgstraße 13b, 23879 Mölln, vertreten durch den Vorstand Björn Münchow
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19539 HL
- Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Gz.: 2425/21521-2025

Beschluss:
Termin zur Wahl eines Vertreters nach § 7 SchVG durch die Anleihegläubiger betreffend die Anleihe der ISIN: DE000A3MQS31 / WKN: A3MQS3
wird bestimmt auf
Freitag, 22.05.2026, 14:40 Uhr
Sitzungssaal 1, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek

Anleihegläubiger können am Termin unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:

Anleihegläubiger haben eine besondere Bescheinigung der Depotbank in Textform (§ 126b BGB) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nicht übertragen werden können.

Die Bescheinigung der Depotbank hat folgendes zu enthalten: (a) den vollständigen Namen des Anleihegläubigers und (b) den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind.
Sofern es sich hierbei um ein ausländisches Institut handelt, ist auch ein Nachweis in englischer Sprache zulässig.

Andere Arten des Nachweises der Anleihegläubigerstellung können zugelassen werden, sind aber vorbehaltlich der Anerkennung im Termin.
Vertretungen sind zulässig und bedürfen der Textform.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, § 9 Abs. 3, Satz 2 SchVG.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einer Woche bei dem

Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntmachung der Entscheidung durch Zustellung, beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 14.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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