Sicherungsmaßnahme
LS Corporate Training GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur LS Corporate Training GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.01.2026, Aktenzeichen 70g IN 373/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70g IN 373/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB HR B 161348
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 13.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Bero-Alexander Lau
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 373/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HR B 161348 eingetragenen LS Corporate Training GmbH, Stolberger Str. 374 b, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benedikt Schreinemacher
ist am 13.01.2026, um 14:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Aachener Str. 1011, 50858 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70g IN 373/25
Amtsgericht Köln, 13.01.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HR B 161348 eingetragenen LS Corporate Training GmbH, Stolberger Str. 374 b, 50933 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benedikt Schreinemacher
ist am 13.01.2026, um 14:21 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Aachener Str. 1011, 50858 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70g IN 373/25
Amtsgericht Köln, 13.01.2026