Sicherungsmaßnahme
Louis Transporte & Nutzfahrzeugservice GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Louis Transporte & Nutzfahrzeugservice GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2025, Aktenzeichen 810 IN 913/25 L-82-.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 913/25 L-82-
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 134309
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 09.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Frankfurt am Main
24.10.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 913/25 L-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Louis Transporte & Nutzfahrzeugservice GmbH, lt. HR: Breitlacher Str. 85, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134309),
vertreten durch:
Yahya Alkan, Mainzer Landstraße 391, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin
am 24.10.2025 angeordnet:
A. Zum partiell vorläufigen Insolvenzverwalter wird gemäß § 21 Absatz 2 Ziffer 1 InsO bestellt:
Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50-54, D 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.de, Internet: www.bbl-law.com
B. Sein Aufgabenkreis besteht ausschließlich in der Durchführung der nachfolgenden Ermächtigung:
Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin bei Dritten anzufordern und entgegenzunehmen, auch wenn diese einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Insoweit wird der Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis entzogen und dem partiell vorläufigen Verwalter übertragen.
Als Dritte gelten insbesondere Banken und Sparkassen, sonstige Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die mit der Antragsgegnerin in Geschäftsbeziehungen standen oder noch stehen.
G r ü n d e :
Die Anordnung beruht auf § 21 Abs. 1 InsO.
Die Antragsgegnerin kommt ihren Mitwirkungspflichten im laufenden Insolvenzantragsverfahren nicht nach.
Die Erhebung der Daten ist erforderlich, damit der Sachverständige seinenAufgaben nachkommen und ein Insolvenzgutachten erstellen kann.
Die Anordnung stellt das gegenüber einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mildere Mittel dar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
24.10.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 913/25 L-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -
g e g e n
Louis Transporte & Nutzfahrzeugservice GmbH, lt. HR: Breitlacher Str. 85, 60489 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 134309),
vertreten durch:
Yahya Alkan, Mainzer Landstraße 391, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin
am 24.10.2025 angeordnet:
A. Zum partiell vorläufigen Insolvenzverwalter wird gemäß § 21 Absatz 2 Ziffer 1 InsO bestellt:
Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Eschersheimer Landstraße 50-54, D 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145, E-Mail: frankfurt@bbl-law.de, Internet: www.bbl-law.com
B. Sein Aufgabenkreis besteht ausschließlich in der Durchführung der nachfolgenden Ermächtigung:
Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin bei Dritten anzufordern und entgegenzunehmen, auch wenn diese einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Insoweit wird der Antragsgegnerin die Verfügungsbefugnis entzogen und dem partiell vorläufigen Verwalter übertragen.
Als Dritte gelten insbesondere Banken und Sparkassen, sonstige Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Sozial- und Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die mit der Antragsgegnerin in Geschäftsbeziehungen standen oder noch stehen.
G r ü n d e :
Die Anordnung beruht auf § 21 Abs. 1 InsO.
Die Antragsgegnerin kommt ihren Mitwirkungspflichten im laufenden Insolvenzantragsverfahren nicht nach.
Die Erhebung der Daten ist erforderlich, damit der Sachverständige seinenAufgaben nachkommen und ein Insolvenzgutachten erstellen kann.
Die Anordnung stellt das gegenüber einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mildere Mittel dar.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.