Sicherungsmaßnahme

Lorenz EeS GmbH

Telgte

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Lorenz EeS GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.04.2025, Aktenzeichen 71 IN 24/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
71 IN 24/25
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRB 18208
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.04.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Sebastian Nolte

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 24/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18208 eingetragenen Lorenz EeS GmbH, Eichenweg 19, 48291 Telgte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Maximilian Lorenz, Eichenweg 19, 48291 Telgte und Herrn Eric Lorenz, Eichenweg 19, 48291 Telgte

Geschäftszweig: Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Sanierung von Gebäuden

ist am 17.04.2025, um 10:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sebastian Nolte, Servatiiplatz 3, 48143 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

71 IN 24/25
Amtsgericht Münster, 17.04.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Forderungsprüfung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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