Sicherungsmaßnahme
Lohmeyer Gastronomie UG (haftungsbeschränkt)
Wesel
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Lohmeyer Gastronomie UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2020, Aktenzeichen 64 IN 97/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 64 IN 97/20
- Registerbezug
- Duisburg, HRB HRB 23216
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.09.2020
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Axel Schwentker
- Im Handelsregister seit
- 2011
- Stammkapital
- 500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb einer gastronomischen Einrichtung.
- Branchenindikator
- Gastronomie & Hotellerie (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 97/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23216 eingetragenen
Lohmeyer Gastronomie UG (haftungsbeschränkt), An de Tent 1, 46485 Wesel,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Lohmeyer, Zur
Alten Linde 3, 46485 Wesel Geschäftszweig: Betrieb einer gastronomischen
Einrichtung
ist am 24.09.2020, um 09:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum
Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 97/20
Amtsgericht Duisburg, 24.09.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 23216 eingetragenen
Lohmeyer Gastronomie UG (haftungsbeschränkt), An de Tent 1, 46485 Wesel,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Lohmeyer, Zur
Alten Linde 3, 46485 Wesel Geschäftszweig: Betrieb einer gastronomischen
Einrichtung
ist am 24.09.2020, um 09:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Schwentker, Zum
Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 97/20
Amtsgericht Duisburg, 24.09.2020