Sicherungsmaßnahme
Loevenich Elektro GmbH
Jülich
Das Amtsgericht Aachen hat zur Loevenich Elektro GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.09.2025, Aktenzeichen 93 IN 208/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 93 IN 208/25
- Registerbezug
- Düren, HRB 8570
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Frank Graaf
- Im Handelsregister seit
- 2020
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Handel und Import/Export von elektrischen Geräten aller Art, insbesondere der Handel mit Gegenständen der Unterhaltungs- und Kommunikationstechnik, Elektrogeräten, Fotoartikeln, Tonträgern, PC/Multimedia, Photovoltaik-Anlagen, Elektromobilität mit Lademöglichkeit/Ladestationen und entsprechendem Zubehör sowie die Vermarktung von Diensten in den vorstehend aufgeführten Bereichen, des weiteren d …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 208/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 8570 eingetragenen Loevenich Elektro GmbH, Gereonstraße 1, 52428 Jülich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sven Degen und Herrn Jörg Barthel,
Geschäftszweig: Import/Export von elektronischen Geräten aller Art
ist am 26.09.2025, um 09:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Graaf, Augustastr. 91, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
93 IN 208/25
Amtsgericht Aachen, 26.09.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRB 8570 eingetragenen Loevenich Elektro GmbH, Gereonstraße 1, 52428 Jülich, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Sven Degen und Herrn Jörg Barthel,
Geschäftszweig: Import/Export von elektronischen Geräten aller Art
ist am 26.09.2025, um 09:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Graaf, Augustastr. 91, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
93 IN 208/25
Amtsgericht Aachen, 26.09.2025