Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Locema GmbH
Schwerin
Das Amtsgericht Schwerin hat zur Locema GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2026, Aktenzeichen 580 IN 307/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Schwerin
- Aktenzeichen
- 580 IN 307/26
- Registerbezug
- Schwerin, HRB 12485
- Bundesland
- Mecklenburg-Vorpommern
- Veröffentlichung
- 30.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
580 IN 307/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Locema GmbH, Carl-von-Linde-Str. 3, 19061 Schwerin, vertreten durch die Geschäftsführerin Yvonne Schulz
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12485
- Schuldnerin -
Nachdem die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 09.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO aufgehoben.
1. Die Verfügungsbefugnis der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Uta Plischkaner über das von ihr verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Sie bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und ihre Vergütung als Sachverständige sowie als vorl. Insolvenzverwalterin (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 29.09.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Locema GmbH, Carl-von-Linde-Str. 3, 19061 Schwerin, vertreten durch die Geschäftsführerin Yvonne Schulz
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 12485
- Schuldnerin -
Nachdem die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 09.07.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO aufgehoben.
1. Die Verfügungsbefugnis der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Uta Plischkaner über das von ihr verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Sie bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und ihre Vergütung als Sachverständige sowie als vorl. Insolvenzverwalterin (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 29.09.2026