Sicherungsmaßnahme
LKT GmbH
Hamm
Das Amtsgericht Dortmund hat zur LKT GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.03.2025, Aktenzeichen 253 IN 4/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 253 IN 4/25
- Registerbezug
- Hamm, HRB 6823
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.03.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Markus Birkmann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 4/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 6823 eingetragenen LKT GmbH, Ackerstr. 1, 59067 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fahrudin Ljuca
ist am 19.03.2025, um 15:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Birkmann, Westenhellweg 92-94, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
253 IN 4/25
Amtsgericht Dortmund, 19.03.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 6823 eingetragenen LKT GmbH, Ackerstr. 1, 59067 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Fahrudin Ljuca
ist am 19.03.2025, um 15:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Birkmann, Westenhellweg 92-94, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
253 IN 4/25
Amtsgericht Dortmund, 19.03.2025