Sicherungsmaßnahme
Liquipay UG (haftungsbeschränkt)
Wipperfürth
Das Amtsgericht Köln hat zur Liquipay UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.05.2026, Aktenzeichen 70e IN 109/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70e IN 109/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 119567
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.05.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Dr. Marc d'Avoine
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 109/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 119567 eingetragenen Liquipay UG (haftungsbeschränkt), Hof 4, 51688 Wipperfürth, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Noah Koch, Hof 4, 51688 Wipperfürth
ist am 18.05.2026, um 15:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70e IN 109/26
Amtsgericht Köln, 18.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRB 119567 eingetragenen Liquipay UG (haftungsbeschränkt), Hof 4, 51688 Wipperfürth, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Noah Koch, Hof 4, 51688 Wipperfürth
ist am 18.05.2026, um 15:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Im Zollhafen 22, 50678 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70e IN 109/26
Amtsgericht Köln, 18.05.2026