Sicherungsmaßnahme

Lippische Felgen- und Schutzblechfabrik, Hans Kerkhoff GmbH & Co. Kommanditgesellschaft

Bad Salzuflen

Das Amtsgericht Detmold hat zur Lippische Felgen- und Schutzblechfabrik, Hans Kerkhoff GmbH & Co. Kommanditgesellschaft eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.01.2025, Aktenzeichen 10 IN 26/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 26/25
Registerbezug
Lemgo, HRA 354
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.01.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Frank Schorisch

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 26/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 354 eingetragenen Lippische Felgen- und Schutzblechfabrik, Hans Kerkhoff GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Hauptstraße 2-4, 32107 Bad Salzuflen, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 515 eingetragene LFS-Kerkhoff Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Hauptstraße 2-4, 32107 Bad Salzuflen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Schröder,

ist am 28.01.2025, um 14:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Schorisch, Berliner Straße 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

10 IN 26/25
Amtsgericht Detmold, 28.01.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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