Sicherungsmaßnahme
LION BITE LAUNCH UG (haftungsbeschränkt)
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur LION BITE LAUNCH UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.03.2018, Aktenzeichen 67a IN 47/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 47/18
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 144020
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 15.03.2018
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dominik Montag
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 100 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand der Gesellschaft ist Beratung anderer oder verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 47/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144020 eingetragenen
LION BITE LAUNCH UG (haftungsbeschränkt), Ruhrstraße 114, 22761 Hamburg,
Zweigniederlassung: Ruhrstraße 114, 22761 Hamburg, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn Niels Brehmer,
Geschäftszweig: Gegenstand der Gesellschaft ist Beratung anderer oder
verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung sowie die
Verwaltung eigenen Vermögens.
ist am 14.03.2018, um 16:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095
Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 47/18
Amtsgericht Hamburg, 14.03.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144020 eingetragenen
LION BITE LAUNCH UG (haftungsbeschränkt), Ruhrstraße 114, 22761 Hamburg,
Zweigniederlassung: Ruhrstraße 114, 22761 Hamburg, gesetzlich vertreten durch
den Geschäftsführer Herrn Niels Brehmer,
Geschäftszweig: Gegenstand der Gesellschaft ist Beratung anderer oder
verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und Steuerberatung sowie die
Verwaltung eigenen Vermögens.
ist am 14.03.2018, um 16:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095
Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 47/18
Amtsgericht Hamburg, 14.03.2018