Sicherungsmaßnahme
Line-it solutions GmbH
Kleve
Das Amtsgericht Kleve hat zur Line-it solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.08.2025, Aktenzeichen 33 IN 13/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kleve
- Aktenzeichen
- 33 IN 13/25
- Registerbezug
- Kleve, HRB 19114
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Mark Steh
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Vernetzung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 13/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragenen Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ashwien Mahendra Djaidoenath Ramdas, Nassauerallee 122, 47533 Kleve
Geschäftszweig: Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Vernetzung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen
ist am 07.08.2025, um 07:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15-17, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
33 IN 13/25
Amtsgericht Kleve, 07.08.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 19114 eingetragenen Line-it solutions GmbH, Nassauerallee 122, 47533 Kleve, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ashwien Mahendra Djaidoenath Ramdas, Nassauerallee 122, 47533 Kleve
Geschäftszweig: Entwicklung und Vermarktung von IT-Lösungen zur Vernetzung und Automatisierung von Geschäftsprozessen sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen
ist am 07.08.2025, um 07:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15-17, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
33 IN 13/25
Amtsgericht Kleve, 07.08.2025