Vergütungsfestsetzung
Lilium GmbH
Gauting
Das Amtsgericht Weilheim i. OB hat zur Lilium GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2026, Aktenzeichen 2 IN 309/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 309/24
- Registerbezug
- München, HRB 216921
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 21.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
2 IN 309/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lilium GmbH, Galileostraße 335, 82131 Gauting, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bieg Thorsten, Prof. Dr. Hölzle Gerrit, Malmqvist Johan und Röwe Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 216921
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Gz.: 1158/020782-24
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 10.09.2026.
Hinsichtlich der Verpfändung des IP-Portfolios und einem hieraus folgenden Absonderungsrecht, ist zunächst maßgebend, dass der hier erzielte Anfechtungsvergleich von vornherein nicht nur die Verwertung ermöglichte, sondern die umfassenden Verhandlungen hierüber insbesondere auch die erhebliche Befassung mit den Absonderungsrechten / Pfandrechten im Sinne des § 12a Abs. 1 S. 4 InsVV begründet. Hieraus folgt die Einbeziehung der an die Pfandrechtsgläubiger geleisteten Abfindungszahlung. Im Weiteren wurde der Berechnung nur frei Masse zugrunde gelegt. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 29.078.923,16 EUR auszugehen. Es ergibt sich somit eine Regelvergütung von BETRAG EUR. Der vorläufige Sachwalter erhält hieraus 25 % aus der Sachwaltervergütung (60%), somit 15 %. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 135 %. Im Ergebnis führte die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung durch den vorläufigen Sachwalter hier zu einer weit überdurchschnittlichen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft - nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund der sachlichen, technischen, wirtschaftlich bedeutenden und rechtlich komplexen Aufgabenstellungen in inhaltlicher Hinsicht. Die Masse ist durch die Betriebsfortführung nicht größer geworden. Es wurden keine Umsätze aus der Fortführungstätigkeit erzielt. Unter diesen Voraussetzungen gewährt die Rechtsprechung auch dem vorläufigen Sachwalter einen Zuschlag für die Erledigung dieser Aufgaben. Ein Zuschlag von 60 % erscheint hierfür angemessen. Der äußerst anspruchsvolle M&A Prozess in diesem Verfahren verursachte in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, ein ganz besonderes Maß an erheblichem Arbeitsaufwand beim vorläufigen Sachwalter. Aufgrund der Größenordnung des Verfahrens und der sehr speziellen Besonderheiten des Prozesses (Zeitdruck, Scheitern, Einbindung mehrerer Beteiligter, Lastenfreistellung etc.) ist hier einen Zuschlag von 50 % begründet. In der Arbeitgeberfunktion, die grundsätzlich noch bei der Schuldnerin lag, traten hier jedoch mit den elementaren Fragen der lange und durchaus konfrontativ geführten Übersteigerproblematik und den schon einzuleitenden Liquidationsvorbereitungen Sonderthemen für eine Vielzahl von Mitarbeitern auf. Ein Zuschlag von insgesamt 15 % gilt als angemessen. Die umfangreiche Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss ist anerkanntermaßen zuschlagsfähig. Aufgrund der relativ hohen Anzahl der Sitzungen, die jeweils auch vor- und nachzubereiten waren und daher einen erheblichen Zeitaufwand verursachten, wird hier ein Zuschlag von 15 % für angemessen erachtet. Weiter ergibt sich der Zuschlagsaspekt der Auslandsberührung/des Auslandsvermögens. Hinzu kommt, dass dieser Aspekt auch untermauert wird, durch die zahlreichen Vertragsverhältnisse, die die Schuldnerin mit Lieferanten und Dienstleistern aus der ganzen Welt begründet hatte. Teilweise befanden sich Vermögenswerte noch bei den ausländischen Lieferanten und an ausländischen Lagerstätten in Europa und China. Entsprechend aufwendig gestaltete sich auch die Vermögensermittlung. Hierfür wird ein Zuschlag von 15 % für angemessen erachtet. Die Zuschlagsfähigkeit bei ungeordneten Unterlagen/schwieriger Buchhaltung ist anerkannt; ebenso bei schwieriger Informationsbeschaffung/Vermögensermittlung, insbesondere angesichts der Dimensionen des Verfahrens und der Vorgänge einerseits, der hierfür maßgeblichen Funktion des vorl. Sachwalters und der Unterstützung durch Dritte andererseits, wird einen Zuschlag von 5 % für begründet. Nach Abwägung in einer Gesamtbetrachtung aufgrund von Überschneidungsfaktoren, Unterstützungsauswirkungen und der Eigenverwaltung wird eine Reduzierung des Ansatzes der Zuschlagsfaktoren von 160 % um 25 % vorgenommen und ein Gesamtzuschlag von 135 % für angemessen erachtet. Dies entspricht einer maßvollen Reduzierung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Ein Übersteigen der Regelvergütung um 135 % war gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung in dem Antrag vom 10.09.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Einwände wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 20.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lilium GmbH, Galileostraße 335, 82131 Gauting, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Bieg Thorsten, Prof. Dr. Hölzle Gerrit, Malmqvist Johan und Röwe Klaus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 216921
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Gz.: 1158/020782-24
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 10.09.2026.
Hinsichtlich der Verpfändung des IP-Portfolios und einem hieraus folgenden Absonderungsrecht, ist zunächst maßgebend, dass der hier erzielte Anfechtungsvergleich von vornherein nicht nur die Verwertung ermöglichte, sondern die umfassenden Verhandlungen hierüber insbesondere auch die erhebliche Befassung mit den Absonderungsrechten / Pfandrechten im Sinne des § 12a Abs. 1 S. 4 InsVV begründet. Hieraus folgt die Einbeziehung der an die Pfandrechtsgläubiger geleisteten Abfindungszahlung. Im Weiteren wurde der Berechnung nur frei Masse zugrunde gelegt. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 29.078.923,16 EUR auszugehen. Es ergibt sich somit eine Regelvergütung von BETRAG EUR. Der vorläufige Sachwalter erhält hieraus 25 % aus der Sachwaltervergütung (60%), somit 15 %. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 135 %. Im Ergebnis führte die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung durch den vorläufigen Sachwalter hier zu einer weit überdurchschnittlichen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft - nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund der sachlichen, technischen, wirtschaftlich bedeutenden und rechtlich komplexen Aufgabenstellungen in inhaltlicher Hinsicht. Die Masse ist durch die Betriebsfortführung nicht größer geworden. Es wurden keine Umsätze aus der Fortführungstätigkeit erzielt. Unter diesen Voraussetzungen gewährt die Rechtsprechung auch dem vorläufigen Sachwalter einen Zuschlag für die Erledigung dieser Aufgaben. Ein Zuschlag von 60 % erscheint hierfür angemessen. Der äußerst anspruchsvolle M&A Prozess in diesem Verfahren verursachte in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, ein ganz besonderes Maß an erheblichem Arbeitsaufwand beim vorläufigen Sachwalter. Aufgrund der Größenordnung des Verfahrens und der sehr speziellen Besonderheiten des Prozesses (Zeitdruck, Scheitern, Einbindung mehrerer Beteiligter, Lastenfreistellung etc.) ist hier einen Zuschlag von 50 % begründet. In der Arbeitgeberfunktion, die grundsätzlich noch bei der Schuldnerin lag, traten hier jedoch mit den elementaren Fragen der lange und durchaus konfrontativ geführten Übersteigerproblematik und den schon einzuleitenden Liquidationsvorbereitungen Sonderthemen für eine Vielzahl von Mitarbeitern auf. Ein Zuschlag von insgesamt 15 % gilt als angemessen. Die umfangreiche Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss ist anerkanntermaßen zuschlagsfähig. Aufgrund der relativ hohen Anzahl der Sitzungen, die jeweils auch vor- und nachzubereiten waren und daher einen erheblichen Zeitaufwand verursachten, wird hier ein Zuschlag von 15 % für angemessen erachtet. Weiter ergibt sich der Zuschlagsaspekt der Auslandsberührung/des Auslandsvermögens. Hinzu kommt, dass dieser Aspekt auch untermauert wird, durch die zahlreichen Vertragsverhältnisse, die die Schuldnerin mit Lieferanten und Dienstleistern aus der ganzen Welt begründet hatte. Teilweise befanden sich Vermögenswerte noch bei den ausländischen Lieferanten und an ausländischen Lagerstätten in Europa und China. Entsprechend aufwendig gestaltete sich auch die Vermögensermittlung. Hierfür wird ein Zuschlag von 15 % für angemessen erachtet. Die Zuschlagsfähigkeit bei ungeordneten Unterlagen/schwieriger Buchhaltung ist anerkannt; ebenso bei schwieriger Informationsbeschaffung/Vermögensermittlung, insbesondere angesichts der Dimensionen des Verfahrens und der Vorgänge einerseits, der hierfür maßgeblichen Funktion des vorl. Sachwalters und der Unterstützung durch Dritte andererseits, wird einen Zuschlag von 5 % für begründet. Nach Abwägung in einer Gesamtbetrachtung aufgrund von Überschneidungsfaktoren, Unterstützungsauswirkungen und der Eigenverwaltung wird eine Reduzierung des Ansatzes der Zuschlagsfaktoren von 160 % um 25 % vorgenommen und ein Gesamtzuschlag von 135 % für angemessen erachtet. Dies entspricht einer maßvollen Reduzierung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Ein Übersteigen der Regelvergütung um 135 % war gerechtfertigt. Auf die ausführliche Begründung in dem Antrag vom 10.09.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Einwände wurden nicht vorgetragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 20.10.2026