Abweisung mangels Masse

Lighthouse Invest Business Service GmbH

Wittlich

Das Amtsgericht Wittlich hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Lighthouse Invest Business Service GmbH mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 7a IN 127/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 127/25
Registerbezug
Wittlich, HRB 46858
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
22.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

7a IN 127/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lighthouse Invest Business Service GmbH, Dr. Oetker-Straße 9, 54516 Wittlich (AG Wittlich, HRB 46858), vertr. d.: Dennis Vollmer, Frontenhausener Straße 9, 84163 Marklkofen, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wittlich eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wittlich an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wittlich, 15.09.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Sicherungsmaßnahme