Sicherungsmaßnahme
light11.de GmbH
Dortmund
Das Amtsgericht Dortmund hat zur light11.de GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.05.2026, Aktenzeichen 255 IN 56/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dortmund
- Aktenzeichen
- 255 IN 56/26
- Registerbezug
- Dortmund, HRB 22504
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 14.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Tanja Kreimer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 255 IN 56/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 22504 eingetragenen light11.de GmbH, Bozener Str. 13, 44229 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Thomas Unger, Bozener Str. 13, 44229 Dortmund
ist am 13.05.2026, um 19:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Gutjahrstraße 12, 44287 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
255 IN 56/26
Amtsgericht Dortmund, 13.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 22504 eingetragenen light11.de GmbH, Bozener Str. 13, 44229 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Thomas Unger, Bozener Str. 13, 44229 Dortmund
ist am 13.05.2026, um 19:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Gutjahrstraße 12, 44287 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
255 IN 56/26
Amtsgericht Dortmund, 13.05.2026