Sicherungsmaßnahme
Liberty Morgan (Deutschland) GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Liberty Morgan (Deutschland) GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.04.2026, Aktenzeichen 501 IN 75/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 75/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 99570
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 21.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Georg Faude
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 75/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 99570 eingetragenen Liberty Morgan (Deutschland) GmbH, Kaiserwerther Str. 135, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Giordano Righi,
ist am 21.04.2026, um 07:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Georg Faude, Louise-Dumont-Straße 5, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 75/26
Amtsgericht Düsseldorf, 21.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 99570 eingetragenen Liberty Morgan (Deutschland) GmbH, Kaiserwerther Str. 135, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Giordano Righi,
ist am 21.04.2026, um 07:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Georg Faude, Louise-Dumont-Straße 5, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 75/26
Amtsgericht Düsseldorf, 21.04.2026