Vergütungsfestsetzung
Les Lunes GmbH
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Les Lunes GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2026, Aktenzeichen 3616 IN 10645/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 3616 IN 10645/25
- Registerbezug
- Berlin, HRB 206056
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 21.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
3616 IN 10645/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Les Lunes GmbH, Heinrich-Roller-Str. 15, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Daniel Zuta
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 206056
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 29.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Der vorläufige Sachwalter hat ein Übersteigen seiner Vergütung um 75 % beantragt, §§ 10, 12a, 3 InsVV für:Überwachung der Betriebsfortführung 35 %
Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss 10 %
Insolvenzgeldvorfinanzierung/Arbeitnehmerangelegenheiten 15 %
Sanierung 15 %Insofern wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag verwiesen.Die beantragten Zuschläge waren wie beantragt zu berücksichtigen. Gemäß § 12a Abs. 3 InsVV sollen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen sein. Ein Zuschlag ist gem. §§ 10, 3 InsVV unter Berücksichtigung des typisierenden Aufgabenkreises des vorläufigen Sachwalters bei einem erheblichen Mehraufwand festzusetzen.Überwachung der BetriebsfortführungDer vorläufige Sachwalter hat die Betriebsfortführung der Schuldnerin mit deren 36 Mitarbeitern über einen Zeitraum von 13 Wochen eng und intensiv begleitet. Im Rahmen eines wöchentlichen Jour Fixe wurden Zahllisten besprochen und abgestimmt. Der vorläufige Sachwalter hat geplante Zahlungen geprüft und fortdauernd die Liquiditätslage sowie die Entwicklung der Verkäufe überwacht. Dies war insbesondere in den Novemberwochen und den damit verbundenen Verkaufstagen wie dem Black Friday besonders intensiv. Mit einem außerordentlichen Aufwand verbunden war dabei auch die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im Zusammenhang mit der zeitweisen Blockade des schuldnerischen PayPal-Kontos und dem damit einhergehenden Liquiditätsrisikos. Nur durch die intensive Intervention des vorl. Sachwalters konnte diese Blockade schließlich aufgehoben werden.Der vorläufige Sachwalter war in allen relevanten Themen des Antragsverfahrens eingebunden und hat die Schuldnerin in Entscheidungsprozessen begleitet. Der dafür entstandene Mehraufwand ist durch einen Zuschlag in der beantragten Höhe von 35 % (bereinigt im Rahmen einer Vergleichsberechnung) zu honorieren.Abstimmung GläubigerausschussDurch die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit Beschluss vom 30.10.2025 ist dem vorläufigen Sachwalter ein Mehraufwand für Kommunikation und Abstimmung entstanden. So mussten fünf Sitzungen durch den vorläufigen Sachwalter vorbereitet und begleitet werden. Außerdem hat der vorl. Sachwalter Versicherungsangebote mehrerer Versicherungsgesellschaften hinsichtlich einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses eingeholt. Der beantragte Zuschlag ist wegen des entstandenen Mehraufwands und unter Berücksichtigung der fachlichen Expertise der Ausschuss, die für den vorläufigen Sachwalter regelmäßig eine Unterstützung darstellt, mit 10 % angemessen. Insolvenzgeldvorfinanzierung/ArbeitnehmerangelegenheitenMit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.10.2025 wurde die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Sachwalters gestellt. Diese gerichtliche Anordnung indiziert bereits einen Zuschlag, da eine Maßnahme angeordnet wird, die außerhalb der Regelaufgaben des vorläufigen Sachwalters liegt. Darüber hinaus hat der vorläufige Sachwalter die Schuldnerin eng bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung von 36 Mitarbeitern begleitet. Dabei mussten u.a. geklärt werden, ob Insolvenzgeld auch für ausländische Mitarbeiter zu leisten ist. Der erfolgreiche Vorfinanzierungsprozess hat sich positiv auf den parallel laufenden M&A-Prozess ausgewirkt und dafür gesorgt, dass dieser bereits im Antragsverfahren zum Abschluss gebracht werden konnte. Für den entstandenen Mehraufwand ist ein Zuschlag in der beantragten Höhe von 15 % zu berücksichtigen. SanierungDer vorläufige Sachwalter hat einen M&A-Prozess eingeleitet und eng begleitet. Er hat Angebote ausgewertet und schließlich einen Kaufvertrag abgeschlossen. Der dafür entstandene Mehraufwand ist durch einen Zuschlag auszugleichen, der mit den beantragten 15 % angemessen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau ist eine Kürzung nicht vorzunehmen. Zwar liegen Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände vor und der vorläufige Sachwalter wurde teilweise unterstützt, allerdings sind die einzelnen Zuschläge sehr moderat angesetzt worden, sodass eine Kürzung des Gesamtzuschlages die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in unzureichender Weise honorieren würde.
Dem vorläufigen Sachwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Les Lunes GmbH, Heinrich-Roller-Str. 15, 10405 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Pascal Daniel Zuta
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 206056
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 29.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Der vorläufige Sachwalter hat ein Übersteigen seiner Vergütung um 75 % beantragt, §§ 10, 12a, 3 InsVV für:Überwachung der Betriebsfortführung 35 %
Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss 10 %
Insolvenzgeldvorfinanzierung/Arbeitnehmerangelegenheiten 15 %
Sanierung 15 %Insofern wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag verwiesen.Die beantragten Zuschläge waren wie beantragt zu berücksichtigen. Gemäß § 12a Abs. 3 InsVV sollen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen sein. Ein Zuschlag ist gem. §§ 10, 3 InsVV unter Berücksichtigung des typisierenden Aufgabenkreises des vorläufigen Sachwalters bei einem erheblichen Mehraufwand festzusetzen.Überwachung der BetriebsfortführungDer vorläufige Sachwalter hat die Betriebsfortführung der Schuldnerin mit deren 36 Mitarbeitern über einen Zeitraum von 13 Wochen eng und intensiv begleitet. Im Rahmen eines wöchentlichen Jour Fixe wurden Zahllisten besprochen und abgestimmt. Der vorläufige Sachwalter hat geplante Zahlungen geprüft und fortdauernd die Liquiditätslage sowie die Entwicklung der Verkäufe überwacht. Dies war insbesondere in den Novemberwochen und den damit verbundenen Verkaufstagen wie dem Black Friday besonders intensiv. Mit einem außerordentlichen Aufwand verbunden war dabei auch die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im Zusammenhang mit der zeitweisen Blockade des schuldnerischen PayPal-Kontos und dem damit einhergehenden Liquiditätsrisikos. Nur durch die intensive Intervention des vorl. Sachwalters konnte diese Blockade schließlich aufgehoben werden.Der vorläufige Sachwalter war in allen relevanten Themen des Antragsverfahrens eingebunden und hat die Schuldnerin in Entscheidungsprozessen begleitet. Der dafür entstandene Mehraufwand ist durch einen Zuschlag in der beantragten Höhe von 35 % (bereinigt im Rahmen einer Vergleichsberechnung) zu honorieren.Abstimmung GläubigerausschussDurch die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses mit Beschluss vom 30.10.2025 ist dem vorläufigen Sachwalter ein Mehraufwand für Kommunikation und Abstimmung entstanden. So mussten fünf Sitzungen durch den vorläufigen Sachwalter vorbereitet und begleitet werden. Außerdem hat der vorl. Sachwalter Versicherungsangebote mehrerer Versicherungsgesellschaften hinsichtlich einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit des vorläufigen Gläubigerausschusses eingeholt. Der beantragte Zuschlag ist wegen des entstandenen Mehraufwands und unter Berücksichtigung der fachlichen Expertise der Ausschuss, die für den vorläufigen Sachwalter regelmäßig eine Unterstützung darstellt, mit 10 % angemessen. Insolvenzgeldvorfinanzierung/ArbeitnehmerangelegenheitenMit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.10.2025 wurde die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Sachwalters gestellt. Diese gerichtliche Anordnung indiziert bereits einen Zuschlag, da eine Maßnahme angeordnet wird, die außerhalb der Regelaufgaben des vorläufigen Sachwalters liegt. Darüber hinaus hat der vorläufige Sachwalter die Schuldnerin eng bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung von 36 Mitarbeitern begleitet. Dabei mussten u.a. geklärt werden, ob Insolvenzgeld auch für ausländische Mitarbeiter zu leisten ist. Der erfolgreiche Vorfinanzierungsprozess hat sich positiv auf den parallel laufenden M&A-Prozess ausgewirkt und dafür gesorgt, dass dieser bereits im Antragsverfahren zum Abschluss gebracht werden konnte. Für den entstandenen Mehraufwand ist ein Zuschlag in der beantragten Höhe von 15 % zu berücksichtigen. SanierungDer vorläufige Sachwalter hat einen M&A-Prozess eingeleitet und eng begleitet. Er hat Angebote ausgewertet und schließlich einen Kaufvertrag abgeschlossen. Der dafür entstandene Mehraufwand ist durch einen Zuschlag auszugleichen, der mit den beantragten 15 % angemessen ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau ist eine Kürzung nicht vorzunehmen. Zwar liegen Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände vor und der vorläufige Sachwalter wurde teilweise unterstützt, allerdings sind die einzelnen Zuschläge sehr moderat angesetzt worden, sodass eine Kürzung des Gesamtzuschlages die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters in unzureichender Weise honorieren würde.
Dem vorläufigen Sachwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.10.2026