Sicherungsmaßnahme

Kurt Kluxen KG

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Kurt Kluxen KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.06.2020, Aktenzeichen 67c IN 141/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 141/20
Registerbezug
Hamburg, HRA HRA 48427
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
23.06.2020
Rechtsform
KG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Peter Volkmann

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 141/20

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 48427 eingetragenen
Kurt Kluxen KG, Jaffestraße 5 - 7, 21109 Hamburg, früherer Name: Kurt Kluxen,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Jürgen
Walter Kluxen

ist am 23.06.2020, um 10:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann,
Alsterterrasse 6, 20354 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 141/20
Amtsgericht Hamburg, 23.06.2020

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme
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