Eröffnung des Verfahrens

Kudi GmbH

München

Das Amtsgericht München hat über das Vermögen der Kudi GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 14.04.2026, Aktenzeichen 1507 IN 1832/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1507 IN 1832/20
Registerbezug
München, HRB 250994
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
14.04.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Az.: 1507 IN 1832/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Kudi GmbH, Kronstadter Straße 4, 81677 München, vertreten durch die Geschäftsführer Mambetalieva Gulmira und Nurmamät Kudrät
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 250994
- Schuldnerin -

erlässt das Amtsgericht München am 08.04.2026 folgenden
Beschluss

Das Schlussverzeichnis wird hinsichtlich Forderung Nr. 21 wie folgt berichtigt:

Anstelle des bisherigen Betrags von 46.900,46 EUR ist als festgestellte Forderungssumme richtigerweise 94.106,16 EUR aufzunehmen.

Gründe:

I.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.03.2021 eröffnet. Nach Einreichung der Schlussunterlagen durch den Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 30.01.2026 unter Fristsetzung bis 27.03.2026 Schlusstermin gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren bestimmt.
Mit Schreiben vom 11.02.2026 beantragte die Tabellengläubigerin Nr. 21 die Berichtigung des Schlussverzeichnisses dahingehend, dass anstelle des bisherigen Betrags in Höhe von 46.900,46 EUR richtigerweise ein Betrag in Höhe von 94.106,16 EUR aufzunehmen sei. Die entsprechende Forderungsanmeldung lautet auf letzteren Betrag. Der fehlerhaften Eintragung lag ein Übertragungsfehler zugrunde. Diesem Berichtigungsantrag wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 4 InsO, § 164 ZPO wurde mit Beschluss 10.03.2026 hinsichtlich der Tabelleneintragung nachgekommen. Das Schlussverzeichnis ist nun mit gesondert zu treffenden Beschluss zu berichtigen.
Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 13.02.2026 gehört.
Der Insolvenzverwalter erklärte mit Schreiben vom 25.02.2026 sein Einverständnis. Weitere Eingaben gingen nicht ein.
II.
Nach § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO dient der Schlusstermin dazu, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, gegen das Schlussverzeichnis Einwendungen zu erheben. Für die Behandlung entsprechender Einwendungen ist § 194 Abs. 2 und 3 InsO entsprechend anzuwenden, § 197 Abs. 3 InsO.
Das Einwendungsverfahren nach § 194 ist statthaft, wenn ein Gläubiger Einwendungen gegen den formalen Inhalt des Verteilungsverzeichnisses mit der Begründung erhebt, dass das Verteilungsverzeichnis in gesetzeswidriger Anwendung der §§ 188 -193 erstellt wurde. Die Einwendungen können sich gegen jede Art der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung einer Forderung richten mit dem Ziel der Streichung oder Aufnahme der nach Auffassung des Einwendenden zu Unrecht in das Verzeichnis aufgenommenen bzw. nicht aufgenommenen Forderung, vgl. Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, InsO § 194 Rn. 5.
Tabellengläubigerin Nr. 21 hat fristgemäß zum Ende des Schlusstermins die obig bezeichnete und zutreffende Einwendung erhoben.
Das Verteilungsverzeichnis listet alle bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf. Grundlage ist die Tabelle gem. § 175 (MüKoInsO/Kebekus/Schwarzer § 188 Rn. 3). Da die Eintragung in die Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (BGH 21.2.1991 - IX ZR 133/90, BGHZ 113, 381 = ZIP 1991, 456), ist für die Verteilung ein mit der Tabelle identisches Verteilungsverzeichnis zu erstellen, in das sämtliche festgestellten Forderungen aufzunehmen sind (BGH 11.12.2008 - IX ZR 156/07, ZIP 2009, 243 = ZInsO 2009, 142 = NZI 2009, 167; Kayser/Thole/Depré § 188 Rn. 1; Jaeger/Meller-Hannich § 188 Rn. 7). Nachmeldungen und Berichtigungen sind zu berücksichtigen, so dass das Verteilungsverzeichnis letztlich nichts anderes als die fortgeschriebene und berichtigte Tabelle nach § 175 ist, Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, InsO § 188 Rn. 4.
Da die entsprechende Tabelleneintragung unrichtig war und auch anhand dessen das Schlussverzeichnis erstellt wurde, schlägt die mit Beschluss vom 10.03.2026 vorgenommene Berichtigung der Tabelle nach § 4 InsO, § 164 ZPO auch auf das Schlussverzeichnis durch, da dieses nicht mit der Insolvenztabelle in Einklang steht und damit ein formaler - nun zu korrigierender - Fehler bei dessen Erstellung vorlag. Es war mithin wie tenoriert zu entscheiden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht 14.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Aufhebung des Verfahrens
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme