Insolvenzbekanntmachung
KSliving GmbH vertr. d. d. GF
Peine
Das Amtsgericht Gifhorn hat zur KSliving GmbH vertr. d. d. GF eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 35 IN 23/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 23/25
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 201035
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 16.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
35 IN 23/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KSliving GmbH vertr. d. d. GF, Hopfenstraße 13, 31224 Peine (AG Hildesheim, HRB 201035), vertr. d.: 1. Reinhard Kellner, Hopfenstraße 13, 31224 Peine, (Geschäftsführer), 2. Jens Segler, Hopfenstraße 13, 31224 Peine, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 05.11.2026, 11:00 Uhr, Saal 120, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zur Vereinbarung über eine teilweise Forderungsabtretung gegen eine Prozesskostenbeteiligung
- Aufnahme eines Rechtsstreits zur Durchsetzung der teilweise abzutretenden Forderung.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 16.09.2026
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 05.11.2026, 11:00 Uhr, Saal 120, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung zur Vereinbarung über eine teilweise Forderungsabtretung gegen eine Prozesskostenbeteiligung
- Aufnahme eines Rechtsstreits zur Durchsetzung der teilweise abzutretenden Forderung.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 16.09.2026