Sicherungsmaßnahme
Krapp Bodenbeläge GmbH
Essen
Das Amtsgericht Essen hat zur Krapp Bodenbeläge GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.11.2025, Aktenzeichen 165 IN 201/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 165 IN 201/25
- Registerbezug
- Essen, HRB 12923
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Michael Wölte
- Im Handelsregister seit
- 1998
- Stammkapital
- 102.258,38 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Verlegen von und der Handel mit Parkett-, Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 201/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 12923 eingetragenen Krapp Bodenbeläge GmbH, vertr. d. d. Gf., Im Mühlebruch 16, 45141 Essen, frühere Anschrift: Munckelstr. 61, 45879 Gelsenkirchen,, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Eva Saager-Krapp, Im Mühlenbruch 16, 45141 Essen
Geschäftszweig: Verlegen von und der Handel mit Parkett-, Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden
ist am 17.11.2025, um 15:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Wölte, Blittersdorfweg 5, 45307 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 201/25
Amtsgericht Essen, 17.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 12923 eingetragenen Krapp Bodenbeläge GmbH, vertr. d. d. Gf., Im Mühlebruch 16, 45141 Essen, frühere Anschrift: Munckelstr. 61, 45879 Gelsenkirchen,, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Eva Saager-Krapp, Im Mühlenbruch 16, 45141 Essen
Geschäftszweig: Verlegen von und der Handel mit Parkett-, Linoleum-, Kunststoff- und Gummiböden
ist am 17.11.2025, um 15:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Wölte, Blittersdorfweg 5, 45307 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
165 IN 201/25
Amtsgericht Essen, 17.11.2025