Sicherungsmaßnahme
Krankenhaus Wermelskirchen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wermelskirchen
Das Amtsgericht Köln hat zur Krankenhaus Wermelskirchen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2025, Aktenzeichen 70g IN 310/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70g IN 310/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 36239
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.11.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 310/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 36239 eingetragenen Krankenhaus Wermelskirchen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Königstr. 100, 42929 Wermelskirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus Madsen, Königstr. 100, 42929 Wermelskirchen und Herrn Prof. Dr. Dietmar Stephan, Königstr. 100, 42929 Wermelskirchen
wird heute, am 04.11.2025, um 17:33 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 21, 22 InsO; § 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln, Telefon: 0221 99 22 30-0, Fax: 0221 99 22 3035 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten - über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint - über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung, - über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 31.10.2025 fort.
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, in Abständen von vier Wochen zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist. Der erste Bericht der Schuldnerin ist bereits nach drei Wochen einzureichen und zugleich unmittelbar an den vorläufigen Sachwalter zu übermitteln, damit dieser in seinem Bericht bereits zum Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen kann (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO analog).
Köln, 04.11.2025 Amtsgericht
70g IN 310/25
Amtsgericht Köln, 05.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 36239 eingetragenen Krankenhaus Wermelskirchen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Königstr. 100, 42929 Wermelskirchen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Klaus Madsen, Königstr. 100, 42929 Wermelskirchen und Herrn Prof. Dr. Dietmar Stephan, Königstr. 100, 42929 Wermelskirchen
wird heute, am 04.11.2025, um 17:33 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 21, 22 InsO; § 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln, Telefon: 0221 99 22 30-0, Fax: 0221 99 22 3035 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten - über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint - über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung, - über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Im Übrigen gilt der Beschluss vom 31.10.2025 fort.
Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, in Abständen von vier Wochen zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist. Der erste Bericht der Schuldnerin ist bereits nach drei Wochen einzureichen und zugleich unmittelbar an den vorläufigen Sachwalter zu übermitteln, damit dieser in seinem Bericht bereits zum Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen kann (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO analog).
Köln, 04.11.2025 Amtsgericht
70g IN 310/25
Amtsgericht Köln, 05.11.2025