Insolvenzbekanntmachung

KPS Security GmbH

Offenburg

Das Amtsgericht Offenburg hat zur KPS Security GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.08.2026, Aktenzeichen 40 IN 654/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenburg
Aktenzeichen
40 IN 654/24
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 722457
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
27.08.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Steffen Beck
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen (§ 34 a der Gewerbeordnung), insbesondere Objektschutz, Werkschutz, Personenschutz, sonstige Sicherheitsdienste, Beratung und Konzeption, Überwachungen aller Art und der Schutz von Veranstaltungen.

Veröffentlichungstext

40 IN 654/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KPS Security GmbH, Schutterwälder Straße 4, 77656 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Philipp Pilz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 722457
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Florian Schiller wird gemäß § 59 InsO auf seinen eigenen Antrag hin aus seinem Amt entlassen, da er aufgrund einer beruflichen Veränderung nicht mehr in der Lage ist, das Amt des Insolvenzverwalters auszuüben.
Zum neuen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Steffen Beck, Maggistraße 5, 78224 Singen ernannt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 26.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
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