Vergütungsfestsetzung
KPS AG
Hirschberg
Das Amtsgericht Mannheim hat zur KPS AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2026, Aktenzeichen 4 IN 357/15.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mannheim
- Aktenzeichen
- 4 IN 357/15
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 712835
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 22.10.2026
- Rechtsform
- AG
Veröffentlichungstext
4 IN 357/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KPS AG, Goldbeckstr. 5, 69493 Hirschberg,
vertreten durch die Vorstände Sascha Müller und Klaus Weißenberger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 712835
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.171.591,19 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter ging von nachfolgenden Werten aus:
Freie Masse: BETRAG EUR
abzgl. nachlaufende Verbindlichkeiten: - BETRAG EUR
= BETRAG EUR
Diesem Wert ist die voraussichtliche Vorsteuererstattung aus der Insolvenzverwaltervergütung hinzuzusetzen (BGH v. 26.02.2015, IX ZB 9/13).
Diese Umsatzsteuer beträgt BETRAG EUR, wie der Insolvenzverwalter korrekt berechnet hat. Hiervon jedoch ist die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen, welche aufgrund der Auszahlung von Vorschüssen bereits vereinnahmt wurde. Dabei handelt es sich, nach Berechnung des Insolvenzverwalters, um einen Betrag von BETRAG EUR. Die noch zu erwartende Umsatztsteuererstattungs beträgt somit: BETRAG EUR
zzgl. Vorsteuer: BETRAG EUR
Berechnungsgrundlage: 6.171.591,19 EUR
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.09.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt. Es wird auf die gerichtlichen Schreiben vom 22.07. und 27.08.2026 Bezug genommen. Es lagen zahlreiche Zu- und Abschlagsgründe vor, welche zu berücksichtigen waren. Zuschlagsauslösend waren die Betriebsfortführung, das obstruierende Schuldnerverhalten, der aufwendige Forderungseinzug, die übertragende Sanierung, Arbeitgeberangelegenheiten, Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, Haftungsansprüche, Tabellenbearbeitung, Öffentlichkeitsarbeit und Gläubigerausschuss.
Hinter dem Antrag des Insolvenzverwalters war jedoch zurückzubleiben. Hintergrund dessen sind insbesondere die umfangreichen Delegationen der Tätigkeiten an Dritte.
Abschläge waren zu berücksichtigen für die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Hier war insbesondere zu beachten, dass sehr aufwändige Tätigkeiten bereits in diesem Verfahrensabschnitt stattfanden bzw. eingeleitet wurden.
Weiter ist in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren mit einer sehr hohen Berechnungsgrundlage handelt. Dies führt zu einer höheren Vergütung, welche den Mehraufwand (zumindest teilweise) bereits abgilt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19).
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 22.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KPS AG, Goldbeckstr. 5, 69493 Hirschberg,
vertreten durch die Vorstände Sascha Müller und Klaus Weißenberger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 712835
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Pluta, Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 18.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.171.591,19 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter ging von nachfolgenden Werten aus:
Freie Masse: BETRAG EUR
abzgl. nachlaufende Verbindlichkeiten: - BETRAG EUR
= BETRAG EUR
Diesem Wert ist die voraussichtliche Vorsteuererstattung aus der Insolvenzverwaltervergütung hinzuzusetzen (BGH v. 26.02.2015, IX ZB 9/13).
Diese Umsatzsteuer beträgt BETRAG EUR, wie der Insolvenzverwalter korrekt berechnet hat. Hiervon jedoch ist die Umsatzsteuer in Abzug zu bringen, welche aufgrund der Auszahlung von Vorschüssen bereits vereinnahmt wurde. Dabei handelt es sich, nach Berechnung des Insolvenzverwalters, um einen Betrag von BETRAG EUR. Die noch zu erwartende Umsatztsteuererstattungs beträgt somit: BETRAG EUR
zzgl. Vorsteuer: BETRAG EUR
Berechnungsgrundlage: 6.171.591,19 EUR
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.09.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 150 % gerechtfertigt. Es wird auf die gerichtlichen Schreiben vom 22.07. und 27.08.2026 Bezug genommen. Es lagen zahlreiche Zu- und Abschlagsgründe vor, welche zu berücksichtigen waren. Zuschlagsauslösend waren die Betriebsfortführung, das obstruierende Schuldnerverhalten, der aufwendige Forderungseinzug, die übertragende Sanierung, Arbeitgeberangelegenheiten, Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, Haftungsansprüche, Tabellenbearbeitung, Öffentlichkeitsarbeit und Gläubigerausschuss.
Hinter dem Antrag des Insolvenzverwalters war jedoch zurückzubleiben. Hintergrund dessen sind insbesondere die umfangreichen Delegationen der Tätigkeiten an Dritte.
Abschläge waren zu berücksichtigen für die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Hier war insbesondere zu beachten, dass sehr aufwändige Tätigkeiten bereits in diesem Verfahrensabschnitt stattfanden bzw. eingeleitet wurden.
Weiter ist in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren mit einer sehr hohen Berechnungsgrundlage handelt. Dies führt zu einer höheren Vergütung, welche den Mehraufwand (zumindest teilweise) bereits abgilt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19).
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 22.10.2026