Masseunzulänglichkeit
KOSTO GmbH
Leipzig
Das Amtsgericht Leipzig hat zur KOSTO GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.07.2026, Aktenzeichen 405 IN 1956/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 405 IN 1956/25
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 34241
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 20.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- ist das Erbringen von Baudienstleistungen wie z.B. Fassadenarbeiten, Sandstrahlarbeiten, Gerüstbau oder Ausbauarbeiten.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 17.07.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Tino Schweizer, Thomasiusstraße 2, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com, Email geschäftlich 2: tino.schweizer@mfp-law.com, Telefax: 0341 96273327, Telefon geschäftlich: 0341 9627330
schriftlich geltend zu machen.
Aktenzeichen: 405 IN 1956/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KOSTO GmbH, Dimpfelstraße 12, 04347 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34241
vertreten durch den Geschäftsführer Koryun Gukasyan
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 17.07.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen den Insolvenzverwalter aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Tino Schweizer, Thomasiusstraße 2, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@mfp-law.com, Email geschäftlich 2: tino.schweizer@mfp-law.com, Telefax: 0341 96273327, Telefon geschäftlich: 0341 9627330
schriftlich geltend zu machen.