Sicherungsmaßnahme
KORASTA Korrosionschutz GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur KORASTA Korrosionschutz GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.01.2019, Aktenzeichen 67a IN 228/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 228/18
- Registerbezug
- Hamburg, HRB HRB 100731
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 25.01.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Achim Ahrendt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 228/18
Achtung !!!
Die Veröffentlichung vom 07.09.2018 um 15:51:34h ist unrichtig und wird durch
nachfolgende Veröffentlichung ersetzt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100731 eingetragenen
KORASTA Korrosionschutz GmbH, Arp-Schnitger-Stieg 1, 21129 Hamburg, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Muharrem Özdemir,
Geschäftszweig: Durchführung von Korrosionsschutzarbeiten sowie alle damit im
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
ist am 07.09.2018, um 11:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt,
Albert-Einstein-Ring 11/15, 22761 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung d. vorläufigen Insolvenzverwalt. wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. D. vorläufige_Insolvenzverwalt. wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Anordnung der Maßnahme ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gem. §§ 21 Abs. 1 Satz 2; 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht dem Schuldner
zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1,
20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 228/18
Amtsgericht Hamburg, 25.01.2019
Achtung !!!
Die Veröffentlichung vom 07.09.2018 um 15:51:34h ist unrichtig und wird durch
nachfolgende Veröffentlichung ersetzt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100731 eingetragenen
KORASTA Korrosionschutz GmbH, Arp-Schnitger-Stieg 1, 21129 Hamburg, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Muharrem Özdemir,
Geschäftszweig: Durchführung von Korrosionsschutzarbeiten sowie alle damit im
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
ist am 07.09.2018, um 11:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt,
Albert-Einstein-Ring 11/15, 22761 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung d. vorläufigen Insolvenzverwalt. wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. D. vorläufige_Insolvenzverwalt. wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Anordnung der Maßnahme ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
gem. §§ 21 Abs. 1 Satz 2; 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht dem Schuldner
zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1,
20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 228/18
Amtsgericht Hamburg, 25.01.2019