Abweisung mangels Masse
Kondor Taxibetriebsführungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Kaufungen
Das Amtsgericht Kassel hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der Kondor Taxibetriebsführungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 07.04.2026, Aktenzeichen 666 IN 356/25 e.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kassel
- Aktenzeichen
- 666 IN 356/25 e
- Registerbezug
- Kassel, HRB 5580
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 07.04.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 1993
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Betriebsführung von angeschlossenen Taxifahrzeugen und eigenen Fahrzeugen der Gesellschaft.
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
- Kein Verfahren
- Der Eröffnungsantrag wurde abgewiesen, weil das Vermögen voraussichtlich die Verfahrenskosten nicht deckt (§ 26 InsO). Aufgrund dieser Entscheidung findet keine Forderungsanmeldung in einem eröffneten Insolvenzverfahren statt. Maßgeblich bleiben der Beschluss und ein möglicher späterer Verfahrensverlauf.
- Für Gläubiger
- Die Abweisung bedeutet nicht, dass offene Ansprüche automatisch entfallen. Ob und wie sie noch durchgesetzt werden können, hängt vom Einzelfall ab. Gesellschaftsrechtliche Folgen und die Rechtskraft des Beschlusses sind gesondert zu prüfen.
- Für Beschäftigte
- Eine Abweisung mangels Masse ist ein mögliches Insolvenzereignis für Insolvenzgeld. Ein Anspruch besteht nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 165 SGB III. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
666 IN 356/25 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Kondor Taxibetriebsführungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, An der Losse 6, 34260 Kaufungen (AG Kassel, HRB 5580), vertr. d.: Jan-Niklas Schütze, GF der Kondor Taxibetriebsführungsgesellschaft mbH, Hirschberger Straße 24, 34225 Baunatal, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.04.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 02.04.2026
Amtsgericht Kassel, 02.04.2026