Sicherungsmaßnahme

KOMA Merchandising GmbH

Wuppertal

Das Amtsgericht Köln hat zur KOMA Merchandising GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.12.2025, Aktenzeichen 70a IN 427/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 427/25
Registerbezug
Köln, HRB 19205
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
05.12.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Ruth Rigol
Im Handelsregister seit
1989
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 427/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19205 eingetragenen KOMA Merchandising GmbH, Königsberger Str. 1, 42277 Wuppertal, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Philipp Beutel, Königsberger Str. 1, 42277 Wuppertal und Herrn Nino Boender, Königsberger Str. 1, 42277 Wuppertal

Geschäftszweig: Das Bedrucken von und der Handel mit Merchandising-Artikeln wie T-Shirts, Poster, Aufkleber etc.

ist am 05.12.2025, um 11:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Ruth Rigol, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

70a IN 427/25
Amtsgericht Köln, 05.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Sicherungsmaßnahme
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