Sicherungsmaßnahme
Körkemeyer Bau GmbH
Ahlen
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Körkemeyer Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.06.2026, Aktenzeichen 71 IN 26/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 71 IN 26/26
- Registerbezug
- Münster (Westfalen), HRB 11380
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Birte Meister
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 26/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11380 eingetragenen Körkemeyer Bau GmbH, Am Vatheuershof 31, 59229 Ahlen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Wilhelm Körkemeyer, Südtor 1 , 48324 Sendenhorst
ist am 30.06.2026, um 09:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Birte Meister, Gasselstiege 33, 48159 Münster bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
71 IN 26/26
Amtsgericht Münster, 16.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11380 eingetragenen Körkemeyer Bau GmbH, Am Vatheuershof 31, 59229 Ahlen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Wilhelm Körkemeyer, Südtor 1 , 48324 Sendenhorst
ist am 30.06.2026, um 09:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Birte Meister, Gasselstiege 33, 48159 Münster bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
71 IN 26/26
Amtsgericht Münster, 16.06.2026