Sicherungsmaßnahme

Königsmacher Gobal GmbH

Carl-Troll-Straße 65, 53115 Bonn

Das Amtsgericht Bonn hat zur Königsmacher Gobal GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.10.2025, Aktenzeichen 98 IN 84/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 84/25
Registerbezug
Bonn, HRB 25787
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.10.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Ralf Bornemann
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 84/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter 25787 eingetragenen Königsmacher Gobal GmbH, Carl-Troll-Straße 65, 53115 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Grunwald, Neumannsbusch 7, 41199 Mönchengladbach

Geschäftszweig: Verwaltung des eigenen Vermögens

ist am 17.10.2025, um 07:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

98 IN 84/25
Amtsgericht Bonn, 17.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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