Sicherungsmaßnahme
Köln-Color Müsgen-Pulverbeschichtung GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Köln-Color Müsgen-Pulverbeschichtung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.05.2026, Aktenzeichen 70e IN 119/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70e IN 119/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 59896
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Christoph Niering
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70e IN 119/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen [Verfahren.RubrumLang_RTF_INSO_2]
ist am 22.05.2026, um 13:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70e IN 119/26
Amtsgericht Köln, 22.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen [Verfahren.RubrumLang_RTF_INSO_2]
ist am 22.05.2026, um 13:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70e IN 119/26
Amtsgericht Köln, 22.05.2026