Sicherungsmaßnahme

Köhler GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Köhler GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 503 IN 232/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
503 IN 232/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 35152
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
16.09.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. David Georg
Im Handelsregister seit
1997
Stammkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Eine Werbeagentur mit den Arbeitsbereichen Konzepte, Grafik, Fotografie, Messerealisation, Produktion von Werbemitteln, Mediaabwicklung.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 232/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 35152 eingetragenen Köhler GmbH, Erkrather Straße 401, 40231 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Köhler,

ist am 16.09.2026, um 14:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. David Georg, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

503 IN 232/26
Amtsgericht Düsseldorf, 16.09.2026
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