Sicherungsmaßnahme

Knight Cars GmbH

Bitburg

Das Amtsgericht Bitburg hat zur Knight Cars GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.04.2025, Aktenzeichen 9 IN 4/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bitburg
Aktenzeichen
9 IN 4/25
Registerbezug
Wittlich, HRB 46070
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
10.04.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

9 IN 4/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Knight Cars GmbH, Nansenstraße 19, 54634 Bitburg, vertr. d.: Celestino Joao Gombo, Nansenstraße 19, 54634 Bitburg, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung der wirksam. Zur ist Rechtsanwältin Eva Meyer, Kornmarkt 4, 54290 Trier, Tel.: 0651 170830, Fax: 0651 170830120 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bitburg, 09.04.2025

Verfahrensverlauf

  1. Abweisung mangels Masse
  2. Sicherungsmaßnahme