Sicherungsmaßnahme
Klipenstein Malerfachbetrieb GmbH
Detmold
Das Amtsgericht Detmold hat zur Klipenstein Malerfachbetrieb GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.03.2023, Aktenzeichen 10 IN 35/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 35/23
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 8724
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Sandra Bitter
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Ausführung von Malerarbeiten und Renovierungsarbeiten aller Art, Lieferung und Einbau von Dämmsystemen, Verkauf und Verlegung von Bodenbelegen, der Handel und Einbau von Türen und anderen genormten Bauelementen, Trockenbauarbeiten und Abbrucharbeiten sowie alle damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. zweckmäßig sind.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 35/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8724 eingetragenen Klipenstein Malerfachbetrieb GmbH, Werreaue 3, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Inna Olga Klipenstein, Werreaue 3, 32758 Detmold
Geschäftszweig: Ausführung von Malerarbeiten und Renovierungsarbeiten aller Art, Lieferung und Einbau von Dämmsystemen, Verkauf und Verlegung von Bodenbelegen, pp.
ist am 13.03.2023, um 15:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Bitter, Neuhäuser Straße 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 35/23
Amtsgericht Detmold, 13.03.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 8724 eingetragenen Klipenstein Malerfachbetrieb GmbH, Werreaue 3, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Inna Olga Klipenstein, Werreaue 3, 32758 Detmold
Geschäftszweig: Ausführung von Malerarbeiten und Renovierungsarbeiten aller Art, Lieferung und Einbau von Dämmsystemen, Verkauf und Verlegung von Bodenbelegen, pp.
ist am 13.03.2023, um 15:11 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Bitter, Neuhäuser Straße 113, 33102 Paderborn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 35/23
Amtsgericht Detmold, 13.03.2023