Schlusstermin
Kleingärtner-Verein Groß Escherde e.V.
Nordstemmen/Groß Escherde
Das Amtsgericht Hildesheim hat zur Kleingärtner-Verein Groß Escherde e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2026, Aktenzeichen 51 IN 4/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hildesheim
- Aktenzeichen
- 51 IN 4/25
- Registerbezug
- Hildesheim, VR 140050
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 18.03.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
51 IN 4/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kleingärtner-Verein Groß Escherde e.V., Schützenstraße, 31171 Nordstemmen (AG Hildesheim, VR 140050), vertr. d.: 1. Hartmut Thiel, Klintstraße 12, 31171 Nordstemmen, (Vorstand), 2. Mark Labude, St.-Aubin-Straße 19, 31171 Nordstemmen, (Vorstand), 3. Joachim Goltermann, Stöckumerstraße, 31171 Nordstemmen, (Vorstand), 4. Karl-Heinz Rose, Klintstraße 14, 31171 Nordstemmen, (Vorstand), 5. Susanne Labude, St.-Aubin-Straße 19, 31171 Nordstemmen, (Vorstand), 6. Günter Mender, Schützenstraße, 31171 Nordstemmen, (Vorstand), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin zum Einstellung gem. § 207 InsO wird bestimmt auf:
16.06.2026
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 16.03.2026
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin zum Einstellung gem. § 207 InsO wird bestimmt auf:
16.06.2026
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 16.03.2026