Sicherungsmaßnahme
Klaus-Dieter Christiansen GmbH & Co. KG
Leck
Das Amtsgericht Niebüll hat zur Klaus-Dieter Christiansen GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.07.2009, Aktenzeichen 5 IN 52/09.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Niebüll
- Aktenzeichen
- 5 IN 52/09
- Registerbezug
- Flensburg, HRA 1604 NI
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 29.07.2009
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Niebüll
5 IN 52/09
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen
der Firma Klaus-Dieter Christiansen GmbH & Co. KG., AG Flensburg HRA 1604 NI,
vertreten durch die Firma Christiansen Immobilien Verwaltungs GmbH,
Industriestraße 6, 25917 Leck,
wird der Beschluss vom 23.06.2009 aufgrund des Unfalltodes des Geschäftsführers
der Komplementärin der Schuldnerin hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. geändert
und wie folgt neu gefasst (§§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 22 InsO):
Gegen die Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berthold Brinkmann,
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg über.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
und zu erhalten. Das schuldnerische Unternehmen ist bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das
Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt.
Amtsgericht Niebüll, den 29.07.2009
5 IN 52/09
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen
der Firma Klaus-Dieter Christiansen GmbH & Co. KG., AG Flensburg HRA 1604 NI,
vertreten durch die Firma Christiansen Immobilien Verwaltungs GmbH,
Industriestraße 6, 25917 Leck,
wird der Beschluss vom 23.06.2009 aufgrund des Unfalltodes des Geschäftsführers
der Komplementärin der Schuldnerin hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. geändert
und wie folgt neu gefasst (§§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 22 InsO):
Gegen die Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf
den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berthold Brinkmann,
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg über.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Schuldnerin zu sichern
und zu erhalten. Das schuldnerische Unternehmen ist bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das
Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt.
Amtsgericht Niebüll, den 29.07.2009