Sicherungsmaßnahme
Kito GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Kito GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.06.2026, Aktenzeichen 620 IN 11/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 11/26
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 32924
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jan-Philipp Hoos
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 11/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32924 eingetragenen Kito GmbH, Kaiserswerther Str. 95, 47249 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ivan Radoslavov Ivanov, Friedrich-Alfred-Str. 80, 47226 Duisburg
ist am 17.06.2026, um 12:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 11/26
Amtsgericht Duisburg, 17.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32924 eingetragenen Kito GmbH, Kaiserswerther Str. 95, 47249 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ivan Radoslavov Ivanov, Friedrich-Alfred-Str. 80, 47226 Duisburg
ist am 17.06.2026, um 12:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos, Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
620 IN 11/26
Amtsgericht Duisburg, 17.06.2026