Aufhebung des Verfahrens

KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH

Potsdam

Das Amtsgericht Potsdam hat zur KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.06.2026, Aktenzeichen 660 IN 184/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
660 IN 184/25
Registerbezug
Potsdam, HRA 23280 P
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
01.06.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Florian Linkert
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Patz
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRA 23280 P

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam

hat das Amtsgericht Potsdam am 28.05.2026 beschlossen:

Die am 27. Februar 2026 angeordnete Eigenverwaltung wird am 27. Mai 2026, 12:30 Uhr aufgehoben, § 272 Abs.1 Nr.3 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 660 IN 184/25, 28.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzplan
  4. Aufhebung des Verfahrens
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme