Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Kieler Kids e.V.
Kiel
Das Amtsgericht Kiel hat zur Kieler Kids e.V. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 31.08.2026, Aktenzeichen 25 IN 195/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Kiel
- Aktenzeichen
- 25 IN 195/26
- Registerbezug
- Kiel, VR 5111 KI
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 31.08.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
25 IN 195/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kieler Kids e.V., Drachenbahn 2, 24159 Kiel, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gino Franco Boggio Flores, Dipl.-Ing. Azita Sadeghi und Dr. Parissa Haj Sadeghi
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: VR 5111 KI
- Schuldner -
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
2. Die Verfügungsbefugnis der vorläufigen Insolvenzverwalterin Dr. Silke Smid-Wehdeking über das von ihr verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Sie bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und ihre Vergütung als Sachverständige sowie als vorl. Insolvenzverwalterin (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 28.08.2026
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kieler Kids e.V., Drachenbahn 2, 24159 Kiel, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gino Franco Boggio Flores, Dipl.-Ing. Azita Sadeghi und Dr. Parissa Haj Sadeghi
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: VR 5111 KI
- Schuldner -
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
2. Die Verfügungsbefugnis der vorläufigen Insolvenzverwalterin Dr. Silke Smid-Wehdeking über das von ihr verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 25 Absatz 2 InsO erforderlich ist.
Sie bleibt insbesondere befugt, die entstandenen Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 209, 207 Absatz 3 Satz 1 InsO zu berichtigen und ihre Vergütung als Sachverständige sowie als vorl. Insolvenzverwalterin (nach Festsetzung durch das Gericht) dem Guthaben des Sonderkontos zu entnehmen.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 28.08.2026