Vergütungsfestsetzung
Kiel Montagebau GmbH
Nördlingen
Das Amtsgericht Köln hat zur Kiel Montagebau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2022, Aktenzeichen 70f IN 81/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70f IN 81/21
- Registerbezug
- Augsburg, HRB 25503
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 08.06.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Jörg Gollnick
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 81/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25503 eingetragenen Kiel Montagebau GmbH, Kölner Str. 65, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias van Leeuwen, Sodener Weg 69a, 65812 Bad Soden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Jürgen Bosch, Marienheider Str. 7, 51069 Köln wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich Pauschale nach §17 II InsVV, §56a InsO xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds richtet sich nach §17 Abs.1 i.V.m. Abs.2 InsVV. Hierbei ist sowohl dem Zeitaufwand als auch dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen und letzteres beeinflusst schließlich den Stundensatz.
Das Mitglied macht einen Zeitaufwand vonxxx Stunden geltend. Dieser Ansatz wurde nach Zwischenverfügung des Gerichts vom 22.04.2022 durch Einreichung einer Stundenaufstellung ergänzt. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters in einer weiteren Stellungnahme vom 31.05.2022 erklärt dieser den geltend gemachten Aufwand von xxx Stunden als nachvollziehbar.
Im Rahmen der Umsetzung der RL (EU) 2018/1023 vom 20.06.2018 durch das am 22.12.2020 erlassene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) wurde die InsVV dahingehend geändert, dass der regelmäßige Stundensatz von 35,00 Euro bis 95,00 Euro auf 50,00 Euro und 300,00 Euro angehoben wurde.
Bei der Prüfung des beantragten Stundensatzes ist die berufliche Qualifikation des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds ebenso zu berücksichtigen wie die Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Verfahrens sowie die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 25. Ed. 15.10.2021, InsVV § 17 Rn. 24.
Der durch §17 InsVV vorgegebenen Vergütungsrahmen ist also nicht grundsätzlich vorbehaltlos auszuschöpfen, vielmehr hat eine Prüfung der Angemessenheit im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der o.g. Aspekte sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für xxx Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Der Insolvenzverwalter spricht sich in seiner Stellungnahme ebenfalls für die Angemessenheit eines Stundensatzes von mindestens xxx Euro aus.
Ebenfalls zu gewähren war die beantragte Pauschale nach §56a InsO, §17 Abs.2 InsVV in Höhe von xxx Euro.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 eingesehen werden.
70f IN 81/21
Amtsgericht Köln, 07.06.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25503 eingetragenen Kiel Montagebau GmbH, Kölner Str. 65, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias van Leeuwen, Sodener Weg 69a, 65812 Bad Soden
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Gollnick, Theodor-Heuss-Ring 38 - 40, 50668 Köln
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Jürgen Bosch, Marienheider Str. 7, 51069 Köln wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx €
Auslagen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich Pauschale nach §17 II InsVV, §56a InsO xxx €
Endbetrag xxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds richtet sich nach §17 Abs.1 i.V.m. Abs.2 InsVV. Hierbei ist sowohl dem Zeitaufwand als auch dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen und letzteres beeinflusst schließlich den Stundensatz.
Das Mitglied macht einen Zeitaufwand vonxxx Stunden geltend. Dieser Ansatz wurde nach Zwischenverfügung des Gerichts vom 22.04.2022 durch Einreichung einer Stundenaufstellung ergänzt. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters in einer weiteren Stellungnahme vom 31.05.2022 erklärt dieser den geltend gemachten Aufwand von xxx Stunden als nachvollziehbar.
Im Rahmen der Umsetzung der RL (EU) 2018/1023 vom 20.06.2018 durch das am 22.12.2020 erlassene Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz - SanInsFoG) wurde die InsVV dahingehend geändert, dass der regelmäßige Stundensatz von 35,00 Euro bis 95,00 Euro auf 50,00 Euro und 300,00 Euro angehoben wurde.
Bei der Prüfung des beantragten Stundensatzes ist die berufliche Qualifikation des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds ebenso zu berücksichtigen wie die Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Verfahrens sowie die Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitglieds, vgl. BeckOK InsR/Budnik, 25. Ed. 15.10.2021, InsVV § 17 Rn. 24.
Der durch §17 InsVV vorgegebenen Vergütungsrahmen ist also nicht grundsätzlich vorbehaltlos auszuschöpfen, vielmehr hat eine Prüfung der Angemessenheit im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der o.g. Aspekte sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für xxx Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.
Der Insolvenzverwalter spricht sich in seiner Stellungnahme ebenfalls für die Angemessenheit eines Stundensatzes von mindestens xxx Euro aus.
Ebenfalls zu gewähren war die beantragte Pauschale nach §56a InsO, §17 Abs.2 InsVV in Höhe von xxx Euro.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 eingesehen werden.
70f IN 81/21
Amtsgericht Köln, 07.06.2022