Sicherungsmaßnahme
KIDILIZ GROUP GERMANY GmbH
Ratingen
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur KIDILIZ GROUP GERMANY GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2020, Aktenzeichen 505 IN 113/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 505 IN 113/20
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB HRB 75285
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.11.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Biner Bähr
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 113/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 75285
eingetragenen KIDILIZ GROUP GERMANY GmbH, Europaring 60, 40878 Ratingen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Xinsheng Chen
ist am 03.11.2020, um 13:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 113/20
Amtsgericht Düsseldorf, 03.11.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 75285
eingetragenen KIDILIZ GROUP GERMANY GmbH, Europaring 60, 40878 Ratingen,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Xinsheng Chen
ist am 03.11.2020, um 13:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 113/20
Amtsgericht Düsseldorf, 03.11.2020