Sicherungsmaßnahme

KHK GmbH

Köln

Das Amtsgericht Köln hat zur KHK GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.12.2025, Aktenzeichen 70g IN 346/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70g IN 346/25
Registerbezug
Köln, HRB 22326
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.12.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Sachwalter
Marco Kuhlmann
Im Handelsregister seit
1992
Stammkapital
30.800 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Produktion und/oder der Großhandel von und mit Kosmetikartikeln, die Entwicklung von Verkaufskonzeptionen sowie Serviceleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Artikeln.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 346/25

AMTSGERICHT KÖLN
BESCHLUSS

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 22326 eingetragenen KHK GmbH, Innungstr. 29, 50354 Hürth, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Kiepe, Köln

wird heute, am 01.12.2025, um 12:58 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 21, 22 InsO; § 270b InsO):

Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Marco Kuhlmann, Zollstockgürtel 59, 50969 Köln, Telefon: 0221 16 861 570, Fax: 0221 16 953 997 bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten

- über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint
- über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
- über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

Im Übrigen gilt der Beschluss vom 27.11.2025 fort.

Falls der vorläufige Sachwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, in Abständen von vier Wochen zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist. Der erste Bericht der Schuldnerin ist bereits nach drei Wochen einzureichen und zugleich unmittelbar an den vorläufigen Sachwalter zu übermitteln, damit dieser in seinem Bericht bereits zum Bericht der Schuldnerin Stellung nehmen kann (§ 281 Abs. 2 S. 2 InsO analog).

70g IN 346/25
Amtsgericht Köln, 01.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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