Insolvenzbekanntmachung

KF-Recycling GmbH

Bremen

Das Amtsgericht Bremen hat zur KF-Recycling GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.04.2026, Aktenzeichen 512 IN 6/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
512 IN 6/26
Registerbezug
Bremen, HRB 40441 HB
Bundesland
Bremen
Veröffentlichung
07.04.2026
Rechtsform
GmbH
Stammkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Das Handeln und Makeln mit Abfällen sowie die Beratung privater und kommunaler Unternehmen zu abfallwirtschaftlichen Themen.
Branchenindikator
Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

512 IN 6/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KF-Recycling GmbH, Am Tabakquartier 60/62, 28197 Bremen (AG Bremen, HRB 40441 HB), vertr. d.: Ken Forster, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 01.04.2026 wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Rubrum des Beschlusses wie folgt lautet:
KF-Recycling GmbH, Am Tabakquartier 60/62, 28197 Bremen (AG Bremen, HRB 40441 HB),
vertreten durch:
Ken Forster, (Geschäftsführer),
. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053)
) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bremen, 07.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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