Insolvenzplan
Keßler Kabelpflug GmbH
Waldbrunn
Das Amtsgericht Mosbach hat zur Keßler Kabelpflug GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2026, Aktenzeichen 1 IN 10/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mosbach
- Aktenzeichen
- 1 IN 10/26
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 721646
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 09.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Dienstleistung für Leerrohr- und Kabelverlegung sowie das Ausführen von Erdarbeiten und Wegepflege.
Veröffentlichungstext
1 IN 10/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Keßler Kabelpflug GmbH, Mosbacher Straße 3, 69429 Waldbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Gustav Keßler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721646
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Andreasstraße 37 b-c, 99048 Erfurt, Gz.: R26-000019
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 17.11.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Stellungnahmemöglichkeit wird gem. § 232 I InsO, § 235 I 3 InsO gegeben.
Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen der Ladung an die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, und, falls die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind, an diese Personen durchzuführen
und mit der Ladung eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans an die Insolvenzgläubiger zu übersenden (§ 235 InsO)
und die Zustellung bis spätestens 1 Woche vor dem Termin dem Gericht nachzuweisen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner Beteiligten die sofortige Beschwerde zu, § 253 Abs. 1 InsO.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1.dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2.gegen den Plan gestimmt hat und
3.glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a InsO entsprechend.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 09.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Keßler Kabelpflug GmbH, Mosbacher Straße 3, 69429 Waldbrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Gustav Keßler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 721646
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Andreasstraße 37 b-c, 99048 Erfurt, Gz.: R26-000019
Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 17.11.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Stellungnahmemöglichkeit wird gem. § 232 I InsO, § 235 I 3 InsO gegeben.
Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen der Ladung an die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, und, falls die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind, an diese Personen durchzuführen
und mit der Ladung eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans an die Insolvenzgläubiger zu übersenden (§ 235 InsO)
und die Zustellung bis spätestens 1 Woche vor dem Termin dem Gericht nachzuweisen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner Beteiligten die sofortige Beschwerde zu, § 253 Abs. 1 InsO.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1.dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2.gegen den Plan gestimmt hat und
3.glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a InsO entsprechend.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 09.10.2026