Sicherungsmaßnahme
KEP Verwaltungs GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur KEP Verwaltungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2022, Aktenzeichen 67c IN 112/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67c IN 112/22
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 111490
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 08.06.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Andreas Romey
- Im Handelsregister seit
- 2009
- Stammkapital
- 100.001 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 112/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111490 eingetragenen KEP Verwaltungs GmbH, Pestalozzistraße 25, 22305 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Denis-Adrian Lupu,
Geschäftszweig: die Vermietung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
ist am 02.06.2022, um 14:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Romey, Großer Burstah 44, 20457 Hamburg bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
67c IN 112/22
Amtsgericht Hamburg, 02.06.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 111490 eingetragenen KEP Verwaltungs GmbH, Pestalozzistraße 25, 22305 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Denis-Adrian Lupu,
Geschäftszweig: die Vermietung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
ist am 02.06.2022, um 14:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Andreas Romey, Großer Burstah 44, 20457 Hamburg bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
67c IN 112/22
Amtsgericht Hamburg, 02.06.2022